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Recht auf Informationszugang

Zuletzt aktualisiert:
August 21, 2026

Das Recht auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz, in der Verfügungsgewalt oder unter der Aufsicht des Tourismusverbandes der Stadt Šibenik befinden, ist durch das Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt NN 25/13, 85/15, 69/22) geregelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Kriterien für die Festlegung der Höhe der Entschädigung für tatsächliche materielle Kosten und Zustellkosten von Informationen (Amtsblatt NN 12/14, Berichtigung NN 15/14).

Das Gesetz legt die Grundsätze des Zugangsrechts, die Ausnahmen vom Zugangsrecht sowie das Verfahren zur Ausübung und zum Schutz des Rechts auf Zugang zu Informationen fest. Ziel des Gesetzes ist es, natürlichen und juristischen Personen den Zugang zu Informationen durch Offenheit und Transparenz der Arbeit öffentlicher Stellen gemäß dem Gesetz zu ermöglichen und zu gewährleisten.

Antragstellung

Das Recht auf Information wird durch die Einreichung eines Antrags beim Tourismusverband der Stadt Šibenik ausgeübt. Wenn der Antrag schriftlich gestellt wird, muss das Formular für den Antrag auf Zugang zu Informationen ausgefüllt werden, das Sie wie folgt einreichen können:

  • per Post an die Adresse: Turistička zajednica grada Šibenika, Fausta Vrančića 18, 22000 Šibenik
  • per E-Mail an den Informationsbeauftragten: info@visitsibenik.hr
  • persönlich im Büro des Tourismusverbandes der Stadt Šibenik, werktags von 7.00 bis 15.00 Uhr

Bei der Antragstellung ist neben dem Formular keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Formulare und Vorschriften

  • Antragsformular für den Zugang zu Informationen (DOC)
  • Antragsformular für den Zugang zu Informationen (PDF)
  • Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen
  • Beschluss über die Ernennung des Informationsbeauftragten

Informationsbeauftragte

Ivana Grubišić, dipl. oec.

Telefon: 022 219 073

E-Mail: info@visitsibenik.hr

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